Allgemeine Geschäftsbedingungen
Fassung 02/2014
1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle mit uns abgeschlossenen Rechtsgeschäfte. Alle
unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote an unseren Vertragspartner (im Nachfolgenden „Käufer“
genannt) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese Allgemeinen
Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den
Käufer, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart wurden.
2. Geschäftsbedingungen des Käufers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn wir ihrer Geltung im
Einzelfall nicht gesondert widersprechen.
1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet
sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten.
2. Der Käufer ist an eine von ihm unterzeichnete und von uns noch nicht angenommene Bestellung 14 Kalendertage
nach Absendung gebunden. Wir sind berechtigt, das Angebot innerhalb dieser Frist anzunehmen.
Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der Zeitpunkt, in dem unsere Annahme dem Kunden zugeht. Als
Annahme gilt auch die Zusendung der bestellten Ware.
3. Unser Verkaufspersonal ist nicht berechtigt, mündliche Vereinbarungen mit dem Käufer im Zusammenhang
mit dem Rechtsgeschäft zu treffen, die von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichen.
4. Wird zwischen den Beteiligten ein Vertrag schriftlich geschlossen, sind für die Rechtsbeziehungen zwischen
uns und dem Käufer allein maßgeblich die Regelungen in dem schriftlich geschlossenen Vertrag einschließlich
dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum
Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen
Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.
5. Angaben zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (zum Beispiel technische Daten, Bezugnahmen auf
Normen) sowie unsere Darstellung desselben (zum Beispiel Zeichnungen, Abbildungen), insbesondere in
zum Angebot gehörenden Unterlagen oder Werbemitteln, sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die
Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind
keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale oder zugesicherte Eigenschaften, sondern Beschreibungen
oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung.
6. Handelsübliche Abweichungen des Liefergegenstandes und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften
erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, von Angeboten, Mustern, Probe- und Vorlieferungen
sind nach Maßgabe der jeweils gültigen DIN-/EN-Normen oder anderer einschlägiger technischer
Normen zulässig.
1. Unsere Preise gelten für den vereinbarten Leistungs- und Lieferumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden
gesondert berechnet.
2. Unsere Preise verstehen sich, soweit nichts anderes vereinbart, ab unserem Betrieb ausschließlich Verpackung,
jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer.
3. Wird die Ware verpackt geliefert, so berechnen wir die Verpackung zum Selbstkostenpreis; im Rahmen der
gesetzlichen Regelungen nehmen wir von uns gelieferte Verpackungen zurück, wenn sie uns vom Käufer in
angemessener Frist frachtfrei zurückgegeben werden.
1. a) Unsere Rechnungen sind fällig innerhalb 10 Tagen netto, bei Bankeinzug mit 2 % Skonto jeweils ab Rechnungsdatum.
Die Zahlung hat innerhalb dieser Fristen so zu erfolgen, dass uns der für den Rechnungsausgleich
erforderliche Betrag spätestens am Fälligkeitstermin zur Verfügung steht.
b) Der Käufer kommt spätestens 10 Tage nach Fälligkeit unserer Forderung in Verzug, ohne dass es einer
Mahnung bedarf.
2. a) Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Käufers ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten
oder rechtskräftig festgestellt sind.
b) Die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen Gegenansprüchen des Käufers ist nur zulässig, soweit die
Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
3. a) Leistet der Käufer bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 5 %
p.a. zu verzinsen.
b) Die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.
4. a) Wird nach Vertragsschluss erkennbar, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit
des Käufers gefährdet wird, stehen uns die Rechte aus § 321 BGB (Unsicherheitseinrede) zu.
b) Wir sind im Falle von § 4 Abs. 4 a) berechtigt, alle nicht verjährten Forderungen aus der laufenden
Geschäftsverbindung mit dem Käufer fällig zu stellen und die Einziehungsermächtigung gemäß § 6 Abs. 4 zu
widerrufen.
c) Bei Zahlungsverzug sind wir zudem berechtigt, die Ware nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist
zurückzuverlangen sowie die Weiterveräußerung und Weiterverarbeitung gelieferter Ware zu untersagen. Die
Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag.
d) Die Rechtsfolgen nach § 4 Abs. 4 a) b) c) kann der Käufer durch Zahlung oder Sicherheitsleistung in Höhe
unseres gefährdeten Zahlungsanspruchs abwenden. Die Vorschriften der Insolvenzordnung bleiben von den
vorstehenden Regelungen unberührt.
5. Ein vereinbartes Skonto bezieht sich immer nur auf den Rechnungswert ausschließlich Fracht und setzt den
vollständigen Ausgleich aller fälligen Verbindlichkeiten des Käufers im Zeitpunkt der Skontierung voraus.
1. Lieferfristen und -termine sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unseren Betrieb
verlassen hat (Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten
Dritten).
2. Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei
denn, die nicht richtige oder verspätete Selbstbelieferung ist durch uns verschuldet.
3. Wir haften nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere
Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (zum Beispiel
Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen,
Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten
bei der Beschaffung von behördlichen notwendigen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die
ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die
wir nicht zu vertreten haben. Sofern solche Ereignisse uns die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren
oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, sind wir zum
Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder
Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung
zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit den Käufer infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung
oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung uns gegenüber
vom Vertrag zurücktreten.
1. Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen aus
der Geschäftsverbindung, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der künftig entstehenden oder
bedingten Forderungen.
2. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns
zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne von § 6 Abs. 1. Bei Verarbeitung, Verbindung
und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum
an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der
anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der
Käufer uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im
Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden
Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltswaren im Sinne von § 6 Abs. 1.
3. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls gem. § 6 Abs. 7 im ordnungsgemäßen
Geschäftsverkehr zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.
4. Im Falle der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber die hieraus
entstehende Forderung gegen den Erwerber – bei Miteigentum unsererseits an der Vorbehaltsware anteilig
entsprechend dem Miteigentumsanteil – an uns ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle
der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche
oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Wir ermächtigen den Käufer
widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Wir dürfen diese Einzugsermächtigung
nur im Verwertungsfall gem. § 6 Abs. 7 sowie im Fall des § 4 Abs. 4 b) widerrufen. Im Falle des
Widerrufs der Einzugsermächtigung sind wir berechtigt, die Abnehmer unverzüglich von der Abtretung an uns
zu unterrichten. Der Käufer ist verpflichtet, uns die zu Unterrichtung und Einziehung erforderlichen Auskünfte
und Unterlagen unverzüglich schriftlich zur Verfügung zu stellen.
5. Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigung durch Dritte muss der Käufer uns unverzüglich benachrichtigen
und die Dritten unverzüglich auf unser Eigentum hinzuweisen.
6. Übersteigt der Wert bestehender Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 50 v. H.,
sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
7. Treten wir bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers – insbesondere bei Zahlungsverzug – vom Vertrag
zurück (Verwertungsfall), sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware heraus zu verlangen
1. Mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung
bestimmter Dritter, spätestens jedoch mit Verlassen des Lagers oder – bei Streckengeschäften – des Lieferwerkes
geht die Gefahr bei allen Geschäften, auch bei Franko- und Frei-Haus-Lieferungen, auf den Käufer
über.
2. Pflicht und Kosten der Entladung gehen zu Lasten des Käufers.
3. Für Versicherung sorgen wir nur auf Weisung und Kosten des Käufers.
4. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, wenn die Teillieferung für den Käufer im Rahmen des vertraglichen
Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem
Käufer hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen, es sei denn, wir erklären
uns zur Übernahme dieser Kosten bereit.
5. Bei Anfertigungsware sind Mehr- und Minderlieferungen bis zu 10 % der abgeschlossenen Menge zulässig.
Bei Abrufaufträgen sind wir berechtigt, die gesamte Bestellmenge geschlossen herzustellen bzw. herstellen
zu lassen. Etwaige Änderungswünsche können nach Erteilung des Auftrages nicht mehr berücksichtigt werden,
es sei denn, dass dies ausdrücklich vereinbart wurde. Abruftermine und -mengen können, soweit keine
festen Vereinbarungen getroffen wurden, nur im Rahmen unserer Lieferungs- oder Herstellungsmöglichkeiten
eingehalten werden. Wird die Ware nicht vertragsgemäß abgerufen, sind wir berechtigt, sie nach Verstreichen
einer angemessenen Nachfrist als geliefert zu berechnen.
1. a) Bei berechtigter, unverzüglicher Mängelrüge können wir nach unserer Wahl den Mangel beseitigen oder
eine mangelfreie Sache liefern (Nacherfüllung).
b) Bei Fehlschlagen oder Verweigerung der Nacherfüllung kann der Käufer den Kaufpreis mindern oder nach
Setzung und erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurücktreten.
c) Ist der Mangel nicht erheblich, steht ihm nur das Minderungsrecht zu.
2. Auf unser Verlangen ist ein beanstandeter Liefergegenstand frachtfrei an uns zurückzusenden. Bei berechtigter
Mängelrüge vergüten wir die Kosten des günstigsten Versandwegs – dies gilt nicht, soweit die Kosten sich
erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen
Gebrauchs befindet.
3. Solange der Käufer uns nicht Gelegenheit gibt, uns von dem Mangel zu überzeugen, er insbesondere auf
Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon nicht zur Verfügung stellt, kann er sich auf Mängel der
Ware nicht berufen.
4. Schadensersatzansprüche des Käufers wegen offensichtlicher Sachmängel der gelieferten Ware sind ausgeschlossen,
wenn der Käufer uns den Mangel nicht innerhalbe einer Frist von zwei Wochen nach Ablieferung
der Ware anzeigt.
1. Unsere Haftung auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit,
Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen
und unerlaubten Handlungen ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach
Maßgabe dieses § 9 eingeschränkt.
2. Wir haften nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder
sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
Vertragswesentlich sind Pflichten, die unsere Leistungszusage aushöhlen oder den Vertragszweck gefährden.
3. Soweit wir dem Grunde nach auf Schadensersatz haften, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die wir bei
Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen haben oder die wir bei Anwendung
verkehrsüblicher Sorgfalt hätten voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge
von Mängel des Liefergegenstandes sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer
Verwendung des Liefergegenstandes typischerweise zu erwarten sind.
4. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und –beschränkungen geltend in gleichem Umfang zu Gunsten der
Organe, gesetzlichen Vertreter und Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen.
5. Soweit wir technische Auskünfte geben oder beratend tätig sind und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu
dem von uns geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehört, geschieht dies unentgeltlich
und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
6. Die Einschränkungen dieses § 9 gelten nicht für unsere Haftung wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte
Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach
dem Produkthaftungsgesetz.
7. a) Soweit nichts anderes vereinbart, verjähren vertragliche Ansprüche, die dem Käufer gegen uns aus Anlass
oder im Zusammenhang mit der Lieferung der Ware entstehen, ein Jahr nach Ablieferung der Ware.
b) Diese Frist gilt auch für solche Waren, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk
verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, es sei denn, diese Verwendungsweise
wurde schriftlich vereinbart.
c) Davon unberührt bleiben unsere Haftung aus vorsätzlichen und grob fahrlässigen Pflichtverletzungen sowie
die Verjährung von gesetzlichen Rückgriffsansprüchen.
d) In den Fällen der Nacherfüllung beginnt die Verjährungsfrist nicht erneut zu laufen.
1. An Kostenanschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentumsund
Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nur im Einvernehmen mit uns zugänglich gemacht werden. Zu
Angeboten gehörige Zeichnungen und andere Unterlagen sind auf Verlangen zurückzugeben.
2. Sofern wir Gegenstände nach vom Käufer übergebenen Zeichnungen, Modellen, Mustern oder sonstigen
Unterlagen geliefert haben, übernimmt dieser die Gewähr dafür, dass Schutzrechte Dritter nicht verletzt
werden. Untersagen uns Dritte unter Berufung auf Schutzrechte insbesondere die Herstellung und Lieferung
derartiger Gegenstände, sind wir – ohne zur Prüfung der Rechtslage verpflichtet zu sein – berechtigt, insoweit
jede weitere Tätigkeit einzustellen und bei Verschulden des Käufers Schadenersatz zu verlangen. Der Käufer
verpflichtet sich außerdem, uns von allen damit in Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter unverzüglich
freizustellen.
1. Hat der Käufer zur Auftragsdurchführung Teile beizustellen, so sind sie frei Produktionsstätte mit der vereinbarten,
andernfalls mit einer angemessenen Mehrmenge für etwaigen Ausschuss rechtzeitig, unentgeltlich
und mangelfrei anzuliefern. Geschieht dies nicht, so gehen hierdurch verursachte Kosten und sonstige Folgen
zu seinen Lasten.
2. Die Anfertigung von Versuchsteilen einschließlich der Kosten für Formen und Werkzeuge geht zu Lasten des
Käufers.
3. Eigentumsrechte an Formen, Werkzeugen und sonstigen Vorrichtungen, die zur Herstellung bestellter Teile
erforderlich sind, richten sich nach den getroffenen Vereinbarungen. Werden derartige Vorrichtungen vor
Erfüllung der vereinbarten Ausbringungsmenge unbrauchbar, so gehen die für den Ersatz erforderlichen
Kosten zu unseren Lasten. Wir verpflichten uns, derartige Vorrichtungen mindestens zwei Jahre nach dem
letzten Einsatz bereitzuhalten.
4. Für vom Käufer beigestellte Werkzeuge, Formen und sonstige Fertigungsvorrichtungen beschränkt sich
unsere Haftung auf die Sorgfalt wie in eigener Sache. Kosten für Wartung und Pflege trägt der Käufer. Unsere
Aufbewahrungspflicht erlischt – unabhängig von Eigentumsrechten des Käufers – spätestens zwei Jahre nach
der letzten Fertigung aus der Form oder dem Werkzeug.
1. Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist unser Betrieb. Gerichtsstand für Kaufleute ist der Sitz unserer Hauptniederlassung.
Wir können den Käufer auch an seinem Gerichtsstand verklagen.
2. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt in Ergänzung zu diesen Bedingungen deutsches
Recht. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über den internationalen Warenkauf
(CISG) gilt nicht.
1. In Zweifelsfällen ist die deutsche Fassung dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen maßgebend.
2. Preise sind in Euro ohne Mehrwertsteuer pro Versandeinheit angegeben. Die Berechnung erfolgt zu den
Preisen gemäß unserer am Tage der Auslieferung allgemein gültigen Preisliste, sofern nicht bei Vertragsabschluss
ein Festpreis vereinbart worden ist. Druckfehler und Irrtümer behalten wir uns vor.
Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur
Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner
nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrags und dem Zweck dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen
vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten